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LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2000 - 5 Sa 906/99 |
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LAG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 06. September 2000 - 5 Sa 906/99 (https://dejure.org/2000,47357)
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 13.03.1991 - 5 AZR 133/90
Abmahnung wegen nur teilweise zutreffender Vorwürfe
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2000 - 5 Sa 906/99
Enthält die Abmahnung neben berechtigten Verhaltensrügen unberechtigte oder kündigungsrechtlich nicht relevante Verhaltensweisen, so ist die Abmahnung insgesamt aus der Personalakte zu entfernen (BAG 13.03.1991 AP Nr. 5 zu § 611 BGB Abmahnung = NZA 1991, 768 [BAG 13.03.1991 - 5 AZR 133/90]). - BAG, 16.08.1991 - 2 AZR 604/90
Ordentliche Kündigung wegen Verletzung der Pflicht zur Anzeige der Erkrankung
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2000 - 5 Sa 906/99
Die arbeitsrechtliche Abmahnung erfüllt zum einen eine Hinweisfunktion, indem sie den Arbeitnehmer auf die Vertragswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens hinweist, zum anderen eine Warnfunktion, indem sie dem Arbeitnehmer vor Augen führt, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle gefährdet ist (BAG 10.11.1988 AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung = NZA 1989, 633, BAG 16.08.1991 AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1993, 17 [BAG 16.08.1991 - 2 AZR 604/90]). - BAG, 10.11.1988 - 2 AZR 215/88
Kündigung - Verhältnis zur Abmahnung
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2000 - 5 Sa 906/99
Die arbeitsrechtliche Abmahnung erfüllt zum einen eine Hinweisfunktion, indem sie den Arbeitnehmer auf die Vertragswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens hinweist, zum anderen eine Warnfunktion, indem sie dem Arbeitnehmer vor Augen führt, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle gefährdet ist (BAG 10.11.1988 AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung = NZA 1989, 633, BAG 16.08.1991 AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1993, 17 [BAG 16.08.1991 - 2 AZR 604/90]). - BAG, 04.06.1957 - 3 AZR 49/55
Haushaltsplan - Prozentuale Stellenkürzung - Betriebsbedingtheit einzelner …
Auszug aus LAG Sachsen-Anhalt, 06.09.2000 - 5 Sa 906/99
Die arbeitsrechtliche Abmahnung erfüllt zum einen eine Hinweisfunktion, indem sie den Arbeitnehmer auf die Vertragswidrigkeit eines bestimmten Verhaltens hinweist, zum anderen eine Warnfunktion, indem sie dem Arbeitnehmer vor Augen führt, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses im Wiederholungsfalle gefährdet ist (BAG 10.11.1988 AP Nr. 3 zu § 1 KSchG 1969 Abmahnung = NZA 1989, 633, BAG 16.08.1991 AP Nr. 27 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung = NZA 1993, 17 [BAG 16.08.1991 - 2 AZR 604/90]).